Europäische Union beschließt Gewährleistung der Ernährungssicherheit und der langfristigen Widerstandsfähigkeit der EU-Landwirtschaft, inklusive der Erhaltung der städtischen Großmärkte
Europäisches Parlament 2019-2024 ANGENOMMENE TEXTE P9_TA (2023) 0238
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung PE738.556
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2023 zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und der langfristigen Widerstandsfähigkeit der EU-Landwirtschaft (2022/2183(INI)) zu der auch als Absatzmarkt die städtischen Großmärkte gehören.
Das Europäische Parlament hat,
– unter Hinweis auf Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Sicherstellung der Versorgung, die Stabilisierung der Märkte und die Sicherstellung, dass die Versorgung die Verbraucher zu angemessenen Preisen erreicht, als Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgeführt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal1,
– unter Hinweis auf Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in denen das Recht auf Nahrung als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard anerkannt wird,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Der EU-Ansatz für Resilienz: Lehren aus Ernährungskrisen“ (COM(2012)0586),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2021 mit dem Titel „Notfallplan zur Gewährleistung der Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit in Krisenzeiten“ (COM(2021)0689),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022)0133),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2022 zur Notwendigkeit eines dringenden EU-Aktionsplans zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit innerhalb und außerhalb der EU angesichts der russischen Invasion in der Ukraine2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2022 zum Thema Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern3,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates4, mit der die Lebensmittelproduktion, - verarbeitung und - verteilung in die Liste aufgenommen wird der abgedeckten Sektoren,
– unter Hinweis auf die Berichte „State of Food Security and Nutrition in the World“, auf den „Global Report on Food Crises“ und den „Global Nutrition Report“, einschließlich der Ausgabe 2021, auf die Leitlinien zum Recht auf Nahrung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO). ), zu den Freiwilligen Leitlinien zu Nahrungsmittelsystemen und Ernährung des FAO-Ausschusses für Welternährungssicherheit, zu den „10 Elementen der Agrarökologie – Leitlinien für den Übergang zu nachhaltigen Nahrungsmittel- und Agrarsystemen“ der FAO und zum Aktionsrahmen für Ernährungssicherheit von 2014 und Ernährung in langanhaltenden Krisen,
– unter Hinweis auf die Resolution der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 mit dem Titel „Unsere Welt verändern: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. April 2016 mit dem Titel „Aktionsdekade der Vereinten Nationen im Bereich Ernährung (2016–2025)“, die darauf abzielt, verstärkte Maßnahmen zur Beendigung des Hungers und der Unterernährung weltweit auszulösen und den allgemeinen Zugang zu gesünderer und mehr Ernährung sicherzustellen nachhaltige Ernährung für alle Menschen, wer auch immer sie sind und wo sie leben,
– unter Hinweis auf die Freiwilligen Leitlinien des Ausschusses für Welternährungssicherheit (CFS) zur verantwortungsvollen Verwaltung von Land-, Fischerei- und Waldbesitzverhältnissen im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit von 2012 und auf die CFS-Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft und Ernährung Systeme von 2015,
– unter Berücksichtigung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) und deren enge Verknüpfung und Integration, insbesondere SDG 1 (Armut in all ihren Formen beenden) und SDG 2 (Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und fördern). Nachhaltige Landwirtschaft),
– unter Hinweis auf den UN-Bericht vom 30. Dezember 2021 mit dem Titel „Saatgut, Recht auf Leben und Rechte der Landwirte“ (A/HRC/49/43) des Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 mit dem Titel „Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln sicherstellen“ (COM(2022)0590),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklung pflanzlicher Proteine in der Europäischen Union vom 22. November 2018 (COM(2018)0757),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu einer langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete der EU
– Auf dem Weg zu stärkeren, vernetzten, widerstandsfähigen und wohlhabenden ländlichen Gebieten bis 2040/5,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Entwicklungsausschusses,
– unter Hinweis auf den Initiativbericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0185/2023),
Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0238_DE.html